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Lausanner Vertrag von 1923
Lausanner Vertrag von 1923
 
Einführung
 
 
Mit dem Vertrag von Lausanne wurde die Türkei als Nachfolgestaat des Osmanischen Reichs in die internationale Völkergemeinschaft aufgenommen. Unterzeichnet wurde er am 24.7.1923. Artikel 37 bis 45 regeln den Status der nichtmuslimischen Minderheiten in der Türkei. Artikel 40 räumt ihnen das Recht ein, eigene Schulen zu errichten und zu betreiben, Artikel 41 erlaubt in diesen Schulen die Verwendung der eigenen Sprache.
 
Der Vertrag nennt die Minderheiten nicht, die in den Genuß dieser Rechte kommen. Unter Be-rufung auf den Vertrag können Griechen, Armenier und Juden von den Rechten Gebrauch machen. Nicht aber die syrisch-orthodoxen Christen. 1923 hatte der damalige syrisch-orthodoxe Patriarch, Ilyas Shakir Alkan, entschieden, es sei besser für die Syriani, als gewöhnliche Bürger der neu gegründeten Türkei nicht aufzufallen und sich nicht als Minderheit zu exponieren.
 
Die Weisheit dieser Entscheidung mag heute umstritten sein. Der Sitz des Patriarchats, der seit 1293 im Kloster Deir ez-Zafaran gewesen war, wurde nach dem Tod des Patriarchen Ilyas 1933 nach Homs verlegt. Dort hatte sein Nachfolger Ignatius Ephrem zuvor bereits als Bischof am-tiert. 1959 kam der Sitz nach Damaskus. Patriarch Ilyas selbst starb während einer Reise nach Indien, wo in der Region Kerala 2,5 Millionen syrisch-orthodoxe Inder leben. Überwiegend stammen sie von den vierhundert Familien ab, die um 300 n. Chr. aus Urfa ausgewandert waren. Noch immer pflegen sie ihre damalige Liturgie.
 
Zurück zur Entscheidung des Patriarchen Ilyas. Anders als die Griechen, Armenier und Juden vertrat er eine Glaubensgemeinschaft, die auf dem Lande lebte, im Tur Abdin, und die so gut wie keinen Bezug nach Istanbul hatte. Im Tur Abdin haben einige Regeln die Zeit überdauert. Eine war die Gefährdung durch die kurdischen Großgrundbesitzer, die nach den Ländereien der Christen schielten. Zur Zeit des Ersten Weltkriegs versetzten zudem die kurdischen Sondereinheiten der Hamidiye Alayi auch den Tur Abdin in Schrecken. Patriarch llyas war daher der Überzeugung, es sei nicht opportun, sich in dieser Region als Minderheit weiter zu exponieren.
 
Eine Rolle, weshalb die syrisch-orthodoxen Christen nicht in den Kreis der offiziellen Minderheiten aufgenommen worden sind, mag auch gespielt haben, daß in Lausanne die europäischen Mächte die syrisch-orthodoxe Kirche nicht beachtet hatten. Sie kannten sie ja nicht aus Istanbul. Noch 1923 konnte die syrisch-orthodoxe Kirche keine Rückendeckung aus Istanbul erwarten. Erst mit einer kleinen Gemeinde hatte sie dort Fuß gefaßt. Seit 1864 besitzt sie ihr einziges Gotteshaus in Istanbul: eine Schenkung der Armenier im Stadtteil Tarlabasi. Die syrisch-orthodoxen Christen waren damals im Osmanischen Reich noch kein Millet, gegenüber dem Sultan vertrat sie der armenische Patriarch, der im Namen aller "Monophysiten" sprach. Erst unter dem syrisch-orthodoxen Patriarchen Peter IV. (1872 bis 1894) wurde die Kirche als eigenes Millet anerkannt.
 
Als amerikanische Missionare im 19. Jahrhundert den Tur Abdin durchkämmten, lösten sie eine erste Auswanderungswelle aus. Sie führte nach Nordamerika, nicht nach Istanbul. Und wer blieb, sah sein Umfeld durch die Gründung der Republik Türkei verändert: Das Siedlungsgebiet der syrisch-orthodoxen Christen wurde zerschnitten, auch das Band in die nächstgroße Stadt Aleppo. Und Aufstände der Kurden schafften weitere Unruhe.
 
Was unter den damaligen Bedingungen plausibel erschien, entpuppte sich später als Nachteil:
 
Die syrisch-orthodoxen Christen dürfen seit Lausanne keine eigenen Schulen gründen, in denen sie ihre Sprache und die Sprache von Jesu an die junge Generation weitergeben können. Sie sind auf die staatlichen türkischen Schulen angewiesen. Ohne Sprache aber stirbt eine Kultur. Was in Lausanne verpaßt wurde, soll die EU jetzt richten.
 
 
 
Der Friedensvertrag von Lausanne (24. Juli 1923), beschlossen vom früheren Völkerbund, enthält in der Sektion III Aussagen zum Schutz der "nicht - muslimischen Minderheiten" in der Türkei, sowohl von Gruppen als auch Einzelner. Zu diesen Minderheiten gehören auch die religiösen, also auch die christlichen Minderheiten. Die Texte des Vertrages, für deren Durchführung in besonderer Weise die Garantiemächte des Friedensvertrages von Lausanne Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan verpflichtet wurden, enthält in den Artikeln 37 - 45 wichtige Bestimmungen, die den Schutz der Minderheiten in der Türkei festlegen.
 
 
 Wichtig ist, daß in den Texten des Vertrages von 1923 keine Namen von Minderheiten genannt werden, wie es in heutigen Diskussionen immer wieder zu hören ist, nicht zuletzt auch von türkischer Seite. Da werden dann die Namen von Armeniern, Griechen und Juden genannt. Im ursprünglichen Text von 1923 wird aber nur von "nicht - muslimischen Minderheiten" gesprochen.
 
 
 
Die Artikel 38 - 43 enthalten die materiellen rechtlichen Regelungen. Artikel 37 enthält die Verpflichtung der Türkei, die in den Artikeln 38 - 43 genannten Regelungen als "Grundgesetze", also für die Verfassung verpflichtend, anzuerkennen. In Art. 44 anerkennt die Türkei die in Sektion III genannten Bestimmungen als internationale Verpflichtung, die unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden.
 
In der Nachfolge des Völkerbundes ging diese Verantwortung auf die UNO und ihre Gremien über. Es sollte in der Verantwortung des Generalsekretärs und aller UN Mitglieder, zusammen mit den früheren Garantiemächten liegen, in Übereinstimmung mit Artikel 44 des Vertrages auf Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutze nicht - muslimischer Minderheiten in der Türkei hinzuweisen.
 
 
Ausdrücklich erwähnt wird der Schutz von Leben und Freiheit aller Bewohner der Türkei ohne Unterschied der Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion (Artikel 38).
 
  Weiter wird die freie Berufswahl betont. Niemand darf an der Wahl eines Berufes auf Grund von Unterschieden in Religion, Weltanschauung oder Konfession gehindert werden (Artikel 39 §3).
 
In Art. 38 §2, Art. 40 und Art. 42 §5 wird die Religionsfreiheit und die freie Ausübung des religiösen Glaubens zugesichert mit den Konsequenzen, soziale, karitative und schulische Einrichtungen aufzubauen und zu unterhalten. Die jeweiligen Gotteshäuser werden unter den Schutz der türkischen Regierung gestellt..
 
In Artikel 41 wird die Freiheit der Ausbildung unterstrichen, sogar unter Mitwirkung des türkischen Staates. Ausdrücklich wird hier zugesichert, daß der türkische Staat in Städten mit großen Anteilen nichtmuslimischer Minderheiten den öffentlichen Unterricht mit organisiert.
 
 In Artikel 44 steht die Zusicherung der Türkei, diese Bestimmungen als internationale Verpflichtung unter der Garantie des Völkerbundes anzuerkennen. Zugleich wird betont, daß jedes Mitglied des Rates Verstöße gegen diese Bestimmungen nennen kann, die dann von der Türkei geklärt werden müssen.
 
 
 
 Einige Fragen müssen erlaubt sein:
 
 Stehen diese Bestimmungen nur auf dem Papier oder gibt es Hinweise, die eine Umsetzung andeuten?
 
Toleranz und Gleichberechtigung werden in diesen Bestimmungen für alle gefordert, die in der Türkei leben. Wie ernst nimmt die Türkei diese wichtigen Forderungen?
 
Wann haben die Verantwortlichen der UNO in der Folge des früheren Völkerbundes von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Verstöße gegen diese Bestimmungen beim Namen zu nennen und sie international anzuprangern?
 
Welche Bedeutung haben diese Bestimmungen insgesamt für die heutige Türkei, die einen großen Reichtum an nicht - muslimischen Minderheiten mit langer Geschichte, reicher Kultur und vielfältigen Religionsausprägungen hat?
 
 
Ich behaupte bis zum Beweis des Gegenteils: Die Sektion III des Friedensvertrages von Lausanne zeigt mit ihren Bestimmungen der Artikel 37 - 44 einen klaren Weg, wie der Umgang mit Minderheiten aussehen sollte - nicht nur für damals, auch für heute und morgen. Hier liegt der Schlüssel zum inneren und äußeren Frieden und auch der Weg, daß Minderheiten die heutige Türkei, deren Staatsbürger sie sind, als ihre Heimat erkennen und dann auch ihre Menschenrechte bekommen, die so oft von der Türkei nicht beachtet werden. Der Tur Abdin mit seinen ethnischen und religiösen Minderheiten hätte in den letzten Jahren nicht so gelitten, wären diese Bestimmungen Realität gewesen. Auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft wird die Türkei sich wieder neu auf diese wichtigen Bestimmungen besinnen und sie mit Leben füllen müssen, sonst wird die Tür zur EU bestimmt geschlossen bleiben.
 
 Quelle: http://www.nordirak-turabdin.de/Tur_Abdin/Lausanner_Vertrag/lausanner_vertrag.html
Admin, 03.08.06


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